Hartz IV-Sanktionen mit sofortiger Wirkung verfassungskonform! Eilmeldung vom BVerfG.

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Für eine große Sensation sorgte heute eine Urteilsverkündung beim Bundesverfassungsgericht:
Nachdem bislang Verfassungsklagen beim BVerfG gegen Sanktionen im Bezug von SGB II-Leistungen immer wieder scheiterten, ertönte am gestrigen Tage das Sensations-Urteil von den Verfassungsrichtern:
Bei einer erneuten Verfassungsklage gegen die SGBII-Sanktionen, die beim BVerfG am 15. Januar 2017 eingereicht wurde, kamen die Verfassungsrichter bei der gestrigen Urteilsverkündung zu dem Schluss, dass die Sanktionen insbesondere gegen den 12. Artikel im Grundgesetz (Art 12 GG) total dufte sind.
Ein Richter verwies in seinem Urteilsspruch besonders auf den ersten und zweiten Absatz des 12. Artikels im Grundgesetz, kein Bürger hat das Recht seinen Beruf frei zu wählen und jeder darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden (hier in Kurzform), diese Rechte würden, so der Richter, durch die angewendeten Sanktionen nicht eingeschränkt oder sogar völlig supidupi sein, es würde durch den Druck den eine solche Sanktion auf den Leistungsbezieher ausüben würde, der Leistungsbezieher gar nicht genötigt sein ein Jobangebot gegen seinen Willen anzunehmen.

Dadurch ergäbe sich nun laut den Richtern eine Situation in der die im SGB II verankerten Sanktionensregelungenabsolut gesetzeskonform seien und damit mit sofortiger Wirkung in den Gesetzesbüchern des SBG II zementiert sind.
Daraus ergibt sich, dass noch laufende Sanktionen bzw. Kürzungen von Leistungen sofort zu erhöhen sind und ab dem 10.06.2017 neue Sanktionen bei Verstößen der EGV verhängt und erhöht werden dürfen.

Auch ist darüber hinaus, die Bundesregierung nun dazu angehalten kurzfristig keine neue Lösungen und Gesetze zu erarbeiten bzw. keine Übergangslösungen zu finden.

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