Bundesminister Dobrint führt Ankerpflicht für alle Segelfahrzeuge ein

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Aufgrund der vielen, besondern in der öffentlichen Medien diskutierten, Meldungen über die nicht Mitführung von Ankern, insbesondere auf leichten Jollen, hat Bundesminister Dobrint einen neuen Erlass erstellt.
Gem. des neu eingeführten § 87/b Absatz 4 in der Segeljollenverordung vom 29.02.2017 , Gültigkeit ab dem 31.06.2017, wird hier folgendes Geregelt: Segelboote mit einer Mindestsegelfläche von 0,10 dm² müssen einen ihrer Segelfähigkeit angepassten Anker mitführen. Art und Anker müssen mindesten ein Raumgewicht vom Faktor 0,10 des zugelassen Segelbootes entsprechen. Art und Länge der Ankerleine müssen dem zu besegelnden Gewässer angepasst werden, um zu gewährleisten, dass dieser zum Not- aufstoppen herangenommen werden kann. Die Sinkgeschwindigkeit muss mindestens 8 m /sec aufweisen.
Diese Regelung gilt ohne Ausnahme für alle leichten Segeljollen. Sportboote die an in Deutschland eingetragenen Regatten teilnehmen sind von dieser Regelung nicht ausgenommen.

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