Änderungen ab 01.01.2022

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Berlin. Die Bundesregierung hat neben der Corona-Pandemie ebenso wichtige Änderungen für das Jahr 2022 in Umlauf gebracht, welche jedoch noch abschließend festgelegt werden müssen. So sollen für das Jahr 2022 folgende Änderungen entschieden werden:

1. Neues Jugendschutzgesetz

Ab dem 01.01.2022 soll ein erhärtetes Jugendschutzgesetz gelten. So sollen die Ausgangszeiten für Jugendliche weiter beschränkt werden und auch Konsumgüter schärfer eingestuft werden. Biermischgetränke, Wein und Sekt, sollen ab einem Alter von 18 Jahren gekauft werden dürfen, statt den bisherigen 16 Jahren. Spirituosen und hochprozentige Getränke von mehr als 7,5 Prozent sollen dabei ab einem Alter von 21 Jahren gekauft werden dürfen. Die Bundesregierung hat das erforderliche Alter dabei um 3 Jahre aufgeschoben. Ab einem Alter von 14 Jahren, darf man unter anderem nur noch bis 20:00 Uhr allein in der Öffentlichkeit unterwegs sein, 16-jährige nur noch bis 22:00 Uhr, statt den bisher 24:00 Uhr. Ab 18 Jahren sollen Jugendliche dann beliebig lang in der Öffentlichkeit draußen sein dürfen. "Man will Jugendliche vor Gefahren, besonders in der Nacht, schützen", so die Bundesregierung. PC- und Konsolenspiele sollen auch hier um mehrere Jahre aufgeschoben werden. So sind Konsolenspiele ab 0 Jahren dann ab einem Alter von 6 Jahren, weshalb bisherige Spiele ab 6 Jahren dann ab 12 Jahren freigegeben werden sollen. "Spiele ab 0 Jahren (FSK 0) soll es demnach nicht mehr geben", so die Bundesregierung weiter. Konsolenspiele ab einem bisherigen Alter von 12 Jahren, sollen dann erst ab 16 Jahren erwerbsfähig sein, wodurch Konsolenspiele ab einem Alter von 16 Jahren dann erst ab 18 Jahren gekauft werden dürfen. Das Jugendschutzgesetz sieht außerdem eine ganz spezielle Änderung für diejenigen vor, die für nicht erwerbsberechtigte regelmäßig solche Konsolenspiele und Konsumgüter gekauft haben, die das Alter bereits erreicht haben. Online-Händler, Ladengebäude und auch Privatverkäufer sind angehalten, den Käufern ein Formular ausfüllen zu lassen, in dem bestätigt wird, dass er das jeweilige Gut nur für sich selbst und nicht für andere, nicht erwerbsberechtigte Personen kauft. Zusammen mit dem Ordnungs- und Jugendamt sollen Verstöße dabei besser identifiziert werden. Das Jugendschutzgesetz sieht außerdem für jenen Verstoß ein Mindestbußgeld von 500€ vor, unabhängig des Alters des Beschuldigten.

2. Ergänzende Regelung im BtM-Gesetz

Eine ergänzende Wortgruppe im Gesetzestext soll für Klarheit sorgen, indem nun auch das sprichwörtliche "Konsumieren von illegalen Substanzen in der Öffentlichkeit oder jeglichen Privaträumen" verboten ist. So sollen mit Ausnahme, festgelegt in einem neuen Absatz, nur noch die Personen konsumieren dürfen, die auf "Grundlage der ärztlichen Behandlung einer vorliegenden, unter Nachweis eines ärztlichen Attests, Krankheit" auf die Einnahme etwaiger Substanzen angewiesen sind. Weiterhin sollen die Verstöße auch im Strafgesetzbuch drastisch verschärft werden. Das Betäubungsmittelgesetz sieht bei Verstößen ein Mindestbußgeld von 1000€ vor, welcher einer "1. Verwarnung" ähneln soll. Bei Wiederholungstätern soll in der 2. Instanz eine Bewährungsstrafe von bis zu 2,5 Jahren auferlegt werden können. Wird man ein Drittes Mal erwischt, so soll die Bewährungsstrafe in den Strafvollzug umgewandelt werden. "Wir haben dabei ein sogenanntes 3-Stufen-System entwickelt", so die Bundesregierung. Neben dem 3-Stufen-System soll außerdem eine in einem zusätzlichen Absatz geregelte Unabhängigkeit gelten, welche zumindest das Mindestbußgeld trotz Minderjährigkeit unter 14 Jahren, in Strafe stellt. "In diesem Fall sollen dann die Erziehungsberechtigten den Bußgeldbescheid erhalten, in Verbindung einer sogenannten "Androhung" von zusätzlichen Maßnahmen seitens des Jugendamtes", so die Bundesregierung. So soll auch mit kindeswohlrechtlichen Maßnahmen gegen die bisherige Drogenkriminalität vorgegangen werden. Die Änderungen werden insoweit auch auf das Strafgesetzbuch und die geltende Straßenverkehrsordnung ausgeweitet.

3. Neues Schulgesetz

Die Kultusministerien sind sich darüber einig, dass der sogenannte Hauptschulabschluss abgeschafft werden soll. In einer Beschussvorlage heißt es, dass der Mindestdurchschnitt, um in die jeweilige höhere Klassenstufe zu kommen, mindestens eine Dezimalzahl von 3,5 betragen muss. Dies soll ab der Klasse 5 gelten. Innerhalb des Durchschnitts sollen jedoch nur die Naturwissenschaften wie Chemie, Biologie und Physik, sowie die Hauptfächer Deutsch, Mathematik und Englisch involviert sein. Hierbei entscheidet die Bundesregierung noch, ob auch die Fächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Sozialkunde in den Durchschnitt involviert werden sollen. Neben dieser Änderung ist auch klar, dass alle naturwissenschaftlichen Fächer ab der 5. Klasse beschult werden müssen. Hierzu wird allerdings ein separates Bund-Länder Gespräch stattfinden. Innerhalb des neuen Schulgesetzes sollen alle Schüler und Schülerinnen eine zusätzliche Erfüllungspflicht aller für den Realschulabschluss notwendigen Klassen besitzen und auch die Schulbesuchspflicht bis zum 18. Lebensjahr weiterhin gelten. Wird der Durchschnitt von 3,5 nicht erreicht, sondern liegt höher als der vorgegebene Durchschnitt, so sollen Schüler und Schülerinnen die jeweils nicht bestandene Klassenstufe wiederholen müssen. In einer zusätzlichen Änderung wollen die Kultusministerien darüber beraten, wie oft solche Wiederholungen möglich sein sollen. Von Klassenstufe 1-4 sieht die Beschlussvorlage eine Anzahl von maximal einer Wiederholung vor, ab Klassenstufe 5-10 zwei Wiederholungen. Für weiterführende Schulen soll es demnach keine Wiederholungsmöglichkeit geben, insofern bis Klassenstufe 10, alle drei Wiederholungsmöglichkeiten bereits genutzt worden. Neben des neuen Schulgesetzes sind auch die Arbeitgeberverbände in einem neuen Gesetzestext verpflichtet, Stellenausschreibungen nur noch unter Voraussetzung eines vorhandenen Realschulabschlusses als Mindestabschluss zu tätigen. "Schülern und Schülerinnen soll so schon in der ersten Lebensphase bewusst werden, schulische Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit zu erfüllen und sich auf bevorstehende Arbeiten ordnungsgemäß vorzubereiten, da bereits in der ersten Klassenstufe klar sein wird, welche berufliche Zukunft der/die jeweilige Schüler/in haben wird", so das Kultusministerium. Die Bundesregierung zitierte; "Man will mit allen Mitteln und aller Kraft versuchen, Schüler und Schülerinnen von den dunklen Ecken des Landes, nämlich der Kriminalität und Schulschwänzerei, die für einen schlechten oder nicht vorhandenen Schulabschluss verantwortlich seien, fernzuhalten", so die Bundesregierung. Außerdem sollen die Kompetenzen und die deutsche Allgemeinbildung kommender Generationen drastisch verbessert werden. "Den Schülern und Schülerinnen wird mit dem neuen Gesetz bewusst, wie wichtig es ist, gute Leistungen in der Schule zu erbringen und bereits in den jungen Jahren ein hohes Maß an Verantwortung und Flexibilität zu übernehmen und auch in stressigen Situationen einen kühlen Kopf zu bewahren", so das Kultusministerium abschließend. In einer kommenden Sozialreform soll festgelegt werden, dass für vorzeitige Schulabbrecher oder Personen ohne Schulabschluss, kein Anspruch auf soziale Hilfen, wie beispielsweise Hartz IV oder ALG I oder II besteht. Hierzu bedarf es an weiteren hinreichenden Gesprächen innerhalb der Bundesregierung.

4. Sozialreform

In einer kommenden Sozialreform soll neben dem Anspruch auf Sozialhilfe für vorzeitige Schulabbrecher auch auf bisherige Hartz IV Empfänger, drastische Änderungen hinzukommen. So soll bei der Vergabe von Sozialleistungen ein sogenanntes Ampelsystem eingeführt werden, die die bisherigen und kommenden Sozialempfänger in drei Kategorien, rot, gelb und grün unterteilen. In Kategorie rot sollen alle Hartz IV Empfänger unterteilt werden, die nicht und auf Dauer arbeitsfähig sind und aufgrund von Krankheit nicht arbeiten können. Diese sollen weiterhin vollen Anspruch auf Sozialleistungen haben. In Kategorie gelb wird eingeteilt, wer beschränkt arbeitsfähig ist, jedoch nicht mehr als 4 Stunden pro Tag arbeiten kann. Innerhalb dieser Kategorie besteht Anspruch auf Sozialleistungen in Höhe von 50 Prozent. Die weiteren 50 Prozent sollen demnach vom Arbeitgeber geleistet werden. Die Reform sieht bereits hier also eine Kürzung der Sozialleistungen von 50 Prozent vor. In Kategorie grün wird eingeteilt, wer voll und ohne Beschränkungen arbeitsfähig ist. Ausnahmen gelten für Minderjährige mit besonderen sozialen Komplikationen. Hierbei wird der Fall einzeln geprüft. In Kategorie grün werden grundsätzlich jene Sozialleistungen in Verbindung mit Hartz IV vollständig eingestellt und alle Personen aufgefordert, innerhalb einer noch zu besprechenden Frist, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Innerhalb der Reform werden alle bisherigen Hartz IV Empfänger im System registriert und postalisch zu einem Arztbesuch bei einem Facharzt, jedoch bei keinem Hausarzt, aufgefordert. Ärzte sollen demnach von der Bundesregierung sogenannte Untersuchungszertifikate in den drei Farben Rot, Gelb und Grün zur Verfügung gestellt bekommen. Nach der Untersuchung regelt die Sozialreform, dass der zu behandelnde Arzt das jeweilige Zertifikat an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt, sodass diese über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden. Auch die Finanzämter sollen in einem zusätzlichen System Zugriff auf das Zertifikat erhalten, um nicht anspruchsberechtigte Personen zu identifizieren. "So sollen die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen drastisch gesenkt werden", so die Bundesregierung.

Eine ähnelnde Migrationsreform soll ebenso in den kommenden Jahren eingeführt werden, welche mit Fristen, Einbürgerungstests und arbeitsdiversen Eingliederungen verbunden ist. Nach einer bestimmten Frist sollen Migranten bei Nicht-Erreichen der Einbürgerung und Arbeitssuche zwangsweise abgeschoben werden.

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