Greift Garantenpflicht nun bei Erzieherinnen und Erziehern?

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Deutschland - Bürokratieland. Hier gilt seit eher die Garantenpflicht, verankert im Strafrecht. Der Grundgedanke dieser Garantenpflicht wird in § 13 StGB geregelt. Hiernach kann eine Erzieherin oder ein Erzieher in Krippe, Kita, Kindergarten oder Hort, unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines „Nichtstuns“ strafrechtlich belangt werden – denn eigentlich hätte er oder sie etwas tun müssen [...]. Daher heißt die Überschrift zu § 13 StGB auch „§ 13 Begehen durch Unterlassen“. Was aber, wenn im Zeitraum einer wirtschaftlichen oder, wie aktuell, gesundheitlichen Krise, das Tun im jenen angesprochenen Geschäftsfeld nicht möglich ist? Auf Vertragsbasis heiß es da weiter: „[...] aus tatsächlicher oder vertraglicher Gewährsübernahme; aus besonderem Vertrauensverhältnis; aus Ingerenz (tatsächliche Herbeiführung einer Gefahrenlage, schuldhaftes Vorverhalten); aus Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle.“ muss gehandelt werden. Haben also Eltern oder anderweitige gesetzliche Vormunde einen Vertrag mit einer Tageseinrichtung geschlossen, so sind diese - paradoxerweise auch in der aktuellen Zeit - für eine Übernahme als Garant verantwortlich. Demnach muss ein Tun im durch den Vertrag beschlossenen Arbeitsfeld angeboten und umgesetzt werden. So sieht es das Gesetz vor. Verankert wird dies durch die Erhebung der Begleichungen. Darunter fallen in bestimmten Konstellationen auch Kita-Gebühren oder Hort-Gebühren, deren Höhe sich für Eltern deutschlandweit enorm unterscheiden kann. Die Kostenbeteiligung über Gebühren setzt sich zusammen meist aus einem Betreuungsanteil, dessen Höhe vom Einkommen der Eltern, dem Betreuungsumfang und eventuellen Ermäßigungen abhängt, und einem Verpflegungsanteil. Hier wichtig: Durch die (teilweisen) Erlasse der Landesregierungen verfällt der Anspruch der Eltern auf § 13 nicht. Heißt im Allgemeinen: Erziehungs- und Sorgeberechtigte können anhand der Garantenpflicht ihren Pflege- oder Betreuungsplatz einfordern und tätig werden. In diesem Fall müsste der Staat durch gesetzliche Grundlagen und Änderungen handeln - es wäre ein Novum in unserem Land. Jedoch wäre solches wohl auch die andere Seite - wenn Eltern in der aktuellen Situation tatsächlich auf ihr Recht zurückgreifen würden. dpa

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