Haltung von "Kampffischen”

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Für Fische gewisser Fischrassen gilt ab dem 1.6.2018 die Fischeführerscheinpflicht: Jede Person, die einen mindestens einen 14 Tage alten Fisch hält bzw. verwahrt, der ein erhöhtes Gefährdungspotential gegenüber anderen Fischen hat, z.B. sogenannten "Guppys"hat, muss die Fischührerscheinprüfung positiv absolvieren.

Folgende Fische und Kreuzungen dieser Fische untereinander bzw. mit anderen Fischen gelten als fischührerscheinpflichtig:

-Veiltail (Schleierschwanz),
-Rundschwanz (Round Tail),
-Delta Flossen,
-Halbmond (Halfmoon),
-Doppelschwanzflosse,
-Crown Tail (Kronenschwanzflosse)”

Bis zur positiven Absolvierung der Fischführerscheinprüfung müssen Fische der genannten Rassen in Aquarian, welche mehr als 120 Liter fassen, einen Fischmaulkorb tragen.

Die Halterin/der Halter des Fisches / der Fische muss die Fischührerscheinprüfung binnen drei Monaten ab Aufnahme der Haltung des Fisches ablegen. Halterin/Halter ist, wer im eigenen Namen entscheidet, wie der Fisch betreut oder beaufsichtigt wird.

Die Verwahrerin/der Verwahrer muss bereits zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit die Fischführerscheinprüfung positiv absolviert haben. Verwahrerin/Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten des Fisches ausübt.

Personen unter 16 Jahren und Personen, die wegen gewisser Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen die Fischührerscheinprüfung nicht ablegen.

Jede Person, die einen Fisch der genannten Fischerassen an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, den Fischührerscheinprüfung und die Zusatzkarte und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

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