Gericht - Wer beim Streit um den Parkplatz im Recht ist

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Erlangen…ein Montagmittag auf dem Betriebsgelände eines deutschen Industrieunternehmens - die Parkplätze vor dem Eingangstor sind heiß begehrt. Endlich wird eine Parklücke frei und nachdem der 'Vorgänger' rückwärts ausgeparkt hat, kommt von der anderen Seite ein Auto und schiebt sich frech auf den frei gewordenen Parkplatz. Oder in der einzigen leeren Parklücke steht schon ein Fußgänger und 'reserviert' diesen Parkplatz. Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Der Parkplatz gehört dem, der ihn zuerst unmittelbar erreicht
Paragraph 12 Absatz 5 Satz 1 StVO bestimmt, dass an einer Parklücke derjenige Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Befindet sich ein Autofahrer in einer Straße mit Gegenverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke noch nicht 'unmittelbar erreicht'. Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt nach dem Gesetz übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss.
Auch den eingangs zuerst beschriebenen Fall regelt die StVO: Denn der Vorrang gilt nach Paragraph 12 Absatz 5 Satz 2 StVO auch für den Fahrzeugführer, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO - und erfüllt damit einen Bußgeldtatbestand. Ein Verstoß gegen Paragraph 12 Absatz 5 StVO ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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