Entzug der Anwaltslizenz wegen gesetzlicher Vermutung einer Geisteskrankheit

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Entzug der Anwaltslizenz wegen gesetzlicher Vermutung einer Geisteskrankheit
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
BGH Beschluss AnwZ (B) 102/05 v. 27. November 2007

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