GEZ Gebühren vor dem AUS

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Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich in einigen Staaten vor allem durch die Rundfunkabgabe, die als hoheitliche Abgabe von inländischen Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) gezahlt wird. In den letzten Jahren ist in mehreren Ländern das Gebührenmodell durch das von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Leistung unabhängige Modell des Beitrags abgelöst worden.

Die Gebühren, die in Deutschland eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind, tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) verwendet.

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich (bis März 2015: 17,98 Euro) wird gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 2 Abs. (1) als Pauschale von jedem beitragsschuldigen Inhaber einer Wohnung erhoben, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Eine Beitragsschuld ergibt sich allein daraus, dass eine beliebige Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht, was im Rahmen der Umgestaltung der (gerätebezogenen) Rundfunkgebühr zum (haushaltsbezogenen) Rundfunkbeitrag Kritik und zahlreiche Gerichtsprozesse nach sich gezogen hat (vgl. Hauptartikel).

Damit soll jetzt Schluß sein. Die Rundfunkabgabe soll ab den 01.07.2017 entfallen, da sich die Programmauswahl nicht mehr Zeitgemäß gegenüber den privaten Sender hält.

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