Amtsstraftäterin und ihr Vorgesetzter begehen Betrug und Urkundenfälschung an Bürgern um befördert zu werden?

Dies ist eine satirische Website. Nimm es nicht ernst Es ist ein Witz.

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Das ist kein Witz mehr: Ein Vorgesetzter und dessen Vorgesetzte deckten die Taten von Untergebenen, die ihre Kunden betrügten. Gelder wurden in variierenden Grössenordnungen den Tatopfern vorenthalten und landeten in dubiosen Kanälen. § 357 StGB, Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat führt dazu wie folgt aus;
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft. Willkürliche sinnfreie Ermessensentscheidungen ohne Rechtsgrundlagen sind der grösste Frevel an Bürgern und der Demokratie.
Straften im Amt sind keine Kavaliersdelikte mehr!
Was der Laie in der Regel als Amtsmissbrauch bezeichnen würde, sind diejenigen Delikte, die das deutsche Strafrecht als Straften im Amt im 30. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe stellt.
Hiermit sind Akte der Willkür oder Straftaten gemeint, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen wurden. Amtsträger sollen ihr Amt unparteiisch, gesetzmäßig, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Häufigste Delikte sind die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und die Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Der Amtsträgerbegriff wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert. Danach gelten Beamte und Richter (Nr. 2 a), Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (Nr. 2 b) und sonstige zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellte Personen (Nr. 2 c) als Amtsträger. Bei den Amtsdelikten handelt es sich um eigenhändige Delikte, die zudem durchweg Offizialdelikte sind. Ein Strafantrag also, wie er beispielsweise bei einer Beleidigung vorausgesetzt wird, ist nicht erforderlich. Die Strafandrohung ist zudem entsprechend hoch. Ein "Geständnis" mit der Hoffnung auf Strafmilderung wird in diesem Falle fruchtlos verlaufen. owa

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