TPD 2 lässt E Zigaretten vom Deutschen Markt verschwinden.

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Die Ezigarette ist in den USA nun vom Markt. Die Tabaklobby hat dort Gesiegt.
Lasst euch das nicht Gefallen.

MUT ZUR WUT !!!

TPD2: Die Prognose
Bis Mai 2016 hat die deutsche Bundesregierung Zeit, die im letzten Jahr beschlossene „EU Tabacco Directive“ umzusetzen – und damit auch Artikel 20 zu ratifizieren, der sich mit den neuen Regulierungen der E-Zigarette beschäftigt. Höchstwahrscheinlich wird sich die Regierung allerdings nicht so lange Zeit lassen; gleichzeitig ist noch offen, wann es soweit sein wird und wie die genauen Bestimmungen lauten werden.

Das liegt an der nebeligen Natur der EU-Vorgaben, die nur in mancher Hinsicht eindeutig sind, in vielen Bereichen den Mitgliedsstaaten aber einen ausgedehnten Interpretationsspielraum lassen. Nun haben (wir berichteten) einige Länder die TPD2 bereits umgesetzt. Dabei zeigte sich, dass die Ausgestaltung in vieler Hinsicht die spezifische libertäre beziehungsweise paternalistische Landeskultur widerspiegelt. Außerdem ist sie stark davon geprägt, ob das TPD 2 zusätzlich als Steuergelder-Generierungsmaschine herhalten muss.

Lassen diese Vorbilder eine Prognose hinsichtlich der deutschen Verhältnisse zu? Wir haben die TPD mal auf unvermeidliche, wahrscheinliche, unwahrscheinliche und noch völlig im luftleeren Raum schwebende Implementierungsmöglichkeiten für Deutschland hin abgeklopft – natürlich ohne Gewähr auf letztendliche Stimmigkeit.

Das Unvermeidliche
Sicher ist, dass Deutschland das Zahlenwerk des Artikels 20 1:1 umsetzen wird, sprich:

die Nikotinkonzentration wird auf 2 reduziert werden, es werden also maximal 20mg pro 1ml Liquid zugelassen sein.
frei verkaufte Liquid-Fläschchen dürfen nicht mehr als maximal 10ml Flüssigkeit beinhalten.
direkt in E-Zigaretten einsetzbare Einwegkartuschen/ Patronen und nachfüllbare Tanks mit nikotinhaltigem Liquid dürfen maximal 2ml Liquid Fassungsvermögen aufweisen.
Vitaminzusätze, Stimulanzien und Farbstoffe werden als Inhaltsstoffe verboten.
ein Drittel jeder Verpackungsoberfläche wird mit Warnhinweisen zur Gefährlichkeit von Nikotin bedruckt oder beklebt sein (gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Warnung auf Tabakerzeugnissen).
alle Verpackungen und Verschlüsse müssen kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein.
E-Zigaretten-Werbung im öffentlichen Raum ist weitestgehend verboten.
jedes Produkt muss einen Beipackzettel mit einer Reihe festgelegter Informationen beinhalten.
neue Produkte müssen den zuständigen Behörden sechs Monate vor Markteintritt angezeigt werden.
Das Wahrscheinliche
Die Verlangsamung von Innovation und die Insolvenz kleinerer Hersteller

„Alle Hersteller, Importeure und Vertreiber von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen ein System zur Erhebung von Informationen über alle vermuteten schädlichen Auswirkungen (der von ihnen produzierten oder vertriebenen) Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit einrichten und erhalten.“ Dies ist nur eine von vielen Vorschriften, die die Bewegungsfreiheit von Akteuren des Dampf-Marktes in Zukunft massiv einschränken werden – in finanzieller, personeller, logistischer und technologischer Hinsicht.

Dabei sind die entsprechenden Formulierungen noch recht vage gehalten. Deutschland jedoch ist ein bürokratischer Apparat mit einem recht hohen Kontrollbedürfnis. Es steht daher zu befürchten, dass die Vorgaben streng interpretiert werden. Dies wird die Innovation extrem verlangsamen, aus verschiedenen Gründen: Es ist weniger Geld für die Entwicklung da, diese muss sich von Anfang an strengere Parameter halten und die Markteintrittsbedingungen für neue Geräte sind so streng, dass neue Entwicklungen schon an ihrer Abweichung von der Norm scheitern können.

Viele kleinere Betriebe werden außerdem mit dem vorhandenen Personal kaum in der Lage sein, komplexe und zeitaufwendige Dokumentationsanforderungen zu erfüllen oder Datenbanken zu befüttern und die Informationen weiterzuleiten. Hinzu kommen die erheblichen finanziellen Aufwendungen für die Umstellung der Produktion. In der Summe wird dies sicherlich auf eine Dezimierung eines momentan noch innovationsfreudigen, vielschichtigen Marktes bestückt mit mittelständischen Betrieben und Einzelunternehmern hinauslaufen.

Die Besteuerung
Die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf E-Liquids ist nicht Bestandteil des TPD, wird aber momentan innerhalb der EU intensiv diskutiert (Link zum Steuerartikel). Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Bund sich für eine Besteuerung entschließt – und es wäre politisch nachvollziehbar und strategisch günstig, dies im Zuge der Umsetzung der TPD-Vorgaben zu tun, um so die Verantwortung für diesen Schritt implizit auf Brüssel abwälzen zu können, wie das Bundesfinanzministerium es auf Anfrage ja auch bereits zugegeben hat.

Das Unbekannte
Die Einschränkung der Aromenauswahl
Im TPD wird den Mitgliedstaaten die Verantwortung für den Erlass von Regelungen für Aromen überlassen. Ob Deutschland eine Aromen-Beschränkung vornehmen wird, ist völlig offen. Die Begründung hierfür wäre aller Wahrscheinlichkeit nach der Jugendschutz, ausgehend von der Annahme, dass es vor allem die verschiedenen, oft süßen Aromen sind, die viele Kinder und Jugendliche zum Dampfen verleiten. Allerdings: „Jegliches Verbot von derartigen aromatisierten Produkten müsste gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gerechtfertigt und mitgeteilt werden.“, so die Vorgabe der TPD.

Die Zensur der Berichterstattung
Die entsprechenden Textauszüge im TPD lauten: „[…] Jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu Hörfunkprogrammen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, ist verboten; […] jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, ist verboten, wenn an diesen Veranstaltungen oder Aktivitäten mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind oder wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben.“

Das Internet hat notwendigerweise eine grenzüberschreitende Wirkung. Streng genommen sind meine Beiträge für Liquid-News.com sowie die meisten der anderen journalistischen Artikel in allen anderen Dampfer-Blogs, Foren und Magazinen ebenso wie alle Dampfer-Videos auf Plattformen wie You Tube oder Vimeo kommerzielle und/oder private Beiträge mit dem Ziel, das Dampfen zu fördern.

Die Frage ist nun: Handele ich in Zukunft strafbar und/oder ordnungswidrig, wenn ich positiv über E-Zigaretten schreibe? Handelt Liquid-News gesetzesbrüchig, indem es meine Beiträge veröffentlicht? Ich vermute, der deutsche Gesetzgeber wird nicht soweit gehen – zu schlecht sind die Erfahrungen, die dieses Land in der Vergangenheit mit einer Zensur der öffentlichen Rede und einer Beschneidung der Pressefreiheit gemacht hat. Ob allerdings im Stillen Präzedenzfälle durch Bußgelder, Abmahnungen und einstweilige Verfügungen geschaffen werden und so ein Klima der übermäßigen Vorsicht bei budget-eingeschränkten Redaktionen entsteht, das ist schwer voraus zu sehen.

Abgabe- und Dampfverbot für Jugendliche
Diesen potenziellen Gesetzesakt überlässt das TPD der Entscheidungsgewalt der Mitgliedsstaaten. Noch deckt das Abgabe- und Rauchverbot des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) elektrische Zigaretten nicht ab. Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) will dies jedoch zügig ändern und ein Abgabeverbot von E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche gesetzlich festschreiben. Sie wird dabei von so gut wie allen wichtigen, bundesnahen Interessengruppen wie dem Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ), der Deutschen Krebshilfe, der Bundesärztekammer, der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen oder dem Deutschen Krebsforschungszentrum unterstützt. Ob dieses Verbot im Zuge der TPD-Ratifzierung stattfinden wird und in welchem Ausmaß, wird sich zeigen.

Das Unwahrscheinliche
Die E-Zigarette als Medizinprodukt
Die TPD überlässt es den einzelnen Mitgliedsstaaten, ob sie auf einer Einordnung nikotinhaltiger Zigaretten als Medizinprodukte bestehen oder nicht. Schweden und Ungarn haben bereits zu erkennen gegeben, dass in ihren Länder jedwedes Nikotinprodukt außer Tabakzigaretten als Medizinprodukt definiert sein wird. Großbritannien und Frankreich distanzieren sich von diesem Ansatz und wollen E-Zigaretten in dieser Hinsicht vergleichbar mit anderen Verbrauchsgütern als Genussmittel behandeln.

In Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht im November 2014 bereits in letzter Instanz entschieden, dass E-Zigaretten und die zu ihnen gehörigen E-Liquids weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt einzustufen sind (Urteil vom 20.11.2014, BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13). Insofern wurde dieses Element der Ausgestaltung bereits vorab rechtlich geklärt. Es ist unwahrscheinlich, dass es hierbei in näherer Zukunft zu einer rechtskräftigen, anderen Ansicht kommt.

Das Verbot spezifischer Geräte
Grundsätzlich ist es jederzeit möglich, spezifische Geräte oder Gerätetypen EU-weit zu verbieten, wenn drei Mitgliedsstaaten dies in ihren respektiven Länder aus sicherheitstechnischen Gründen bereits tun. Kommissions-intern wurde diese Klausel aufgenommen, um vom Endverbraucher nachfüllbare Geräte per se in Zukunft verbieten zu können, falls die Mitgliedsstaaten dazu Anlass sehen. Begründet wurde dies so: „Vor dem Hintergrund, dass sich der Markt für elektronische Zigaretten in der Entwicklung befindet, ist es möglich, dass bestimmte in den Verkehr gebrachte elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder Arten von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern ein unvorhergesehenes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.“

Allerdings wird eine tatsächliche Umsetzung dieser Option schwierig werden. Den Analysten von Wells Fargo zufolge wächst die Produktkategorie der selbst befüllbaren Geräte momentan doppelt so schnell wie der E-Zigarettenmarkt als Ganzes. Die meisten Dampfer steigen inzwischen von Einsteigergeräten auf Geräte der 2. oder 3. Generation um. Immer mehr Studien belegen, dass es deren produktspezifischen Eigenschaften sind, die einen Rauch-Stopp vereinfachen. Um diese freie Marktentwicklung mit spezifischen Verboten zu unterlaufen, bedürfte es schon sehr spezifischer, handfester Hinweise auf ein extrem hohes Verbraucherrisiko, um keine Einspruchswelle auszulösen.

Der Verbot des Dampfens im öffentlichen Raum
Für rauchfreie Zonen sieht das TPD keine Vorschriften vor. Das bedeutet, dass beispielsweise auch das 2014 vom Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte, nicht mehr zur Revision zugelassene Recht jedes nordrhein-westfälischen Gastronomen, Dampfen innerhalb seines Betriebes zu erlauben, hiervon nicht angetastet werden kann. Es obliegt weiterhin den Kommunen (Städten und Gemeinden) und den Bundesländern, die Regelungen hinsichtlich des Dampfens im öffentlichen Raum zu bestimmen.

Dabei gilt gemeinhin, dass Entscheidungsträgern auf kommunaler Ebene entweder massive und kollektive Beschwerden oder nachweisliche Gefährdungshinweise vorliegen müssen, um den öffentlichen Gebrauch eines Genussmittels zu untersagen. Diese Entscheidung auf Bundesebene zu heben und durchzusetzen, bedürfte eines zweifachen, juristisch zweifelhaften Entschlusses, der zumindest langwierig und nur unter erheblichem Protest durchzusetzen wäre.

Der zeitliche Rahmen bis zur Umsetzung
Die Umsetzung der Tabakrichtlinie müsste zeitnah bis spätestens September diesen Jahres erfolgen, wenn der Gesetzgeber dem Handel und Importeuren ausreichend Spielraum für die Umsetzung der nationalen Richtlinien auf die Produkte geben will. Der Gesetzgeber lässt allerdings auf sich warten, verunsichert dabei den Handel, denkt nach über Steuern zur e-Zigarette, überlässt zur Wahrung der weißen Weste aber die diesbezügliche Veratwortung der EU, bringt richtigerweise einen Jugendschutz (wieso eigentlich erst jetzt?) und überlässt die Lobbyarbeit in den eigenen Reihen und der Öffentlichkeit gegenüber einfach dem Deutschen Krebsforschungszentrum. Dort werden konsequent alle aktuellen Forschungsergebnisse ignoriert und der Feldzug gegen die e-Zigarette fortgeführt.

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“
So steht es im Artikel 2 unseres Grundgesetzes. Ab wann tritt eine Verletzung dieses Grundrechts eigentlich ein? (Wir werden der Frage in diesem Zusammenhang nachgehen und berichten.)

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“


Das muss logischerweise für beide Seiten gelten: für die 70 der nicht rauchenden Bevölkerung genauso wie für die 30 erwachsenen Raucher oder Dampfer. Um wirklich eine Klärung herbeiführen zu können, ob der Dampf einer e-Zigarette gesundheitsschädigend ist oder nicht, müsste die deutsche Politik auf neutrale Untersuchungsergebnisse zurückgreifen. Das DKFZ, zur Hauptsache von der Bundesrepublik finanziert, versorgt legislative Entscheidungsträger (wie sein Leitspruch „Aus der Wissenschaft für die Politik“ schon zum Ausdruck bringt) mit entsprechenden Daten – die allerdings gefiltert und negativ negativ vorbelastet sind und nur den Schluss „Gefahr durch die e-Zigarette“ zulassen.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Bundesregierung die freie Entfaltung der Bürger behindert. Das menschliche Hirn hat eine fatale Schwäche: seine Kritikfähigkeit stumpft durch Gewohnheit ab. Wenn wir oft genug hören, dass die elektronische Zigarette schädlich, womöglich sogar noch schädlicher als eine Tabakzigarette ist, dann glauben wir es am Ende und hinterfragen nicht mehr.

Das ist eine Propagandamschinerie, die sich die recht simplen kognitiven Vorgänge zunutze macht. Wir vergleichen ständig die Aussagen und Erfahrungen unserer Umgebung, führen in unseren Gedanken eine Statistik und merken uns das, was wir am häufigsten hören. Je scheinbar seriöser dabei eine Informationsquelle ist, umso mehr Gewicht legen wir auf ihren Inhalt. Kommt am Ende 10:1 Ergebnis gegen die E-Zigarette heraus, ist es eben dieses Resultat, was Politik und Bevölkerung im Hirn behalten. Ob hier wirklich noch von persönlicher Entfaltungsmöglichkeit gesprochen werden kann, mag jeder für sich selbst überprüfen.

Es wird gebogen und gelogen, anders lässt sich das Vorgehen des nun zu Hilfe geeilten BfR (öffentliche Institution der Bundesregierung) nicht mehr erklären. Hier die Stellungnahme von Prof. Dr. Bernhard Mayer zu der Veröffentlichung des BfR Ob derartige Information bis zu unseren Politikern durchdringen ist fraglich. Übrigens wie unabhängig die Experten vom Bundesinstitut für Risikobwertung (BfR) sind ist in diesem Report zu sehen.

Zitat aus einem e-Zigaretten-Forum:
„Was hier abläuft ist ja kein Wissensstreit, sondern eine Kampagne. Da zählen nicht Wahrheit oder Fakten, sondern die öffentliche Meinung.“

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